Rechtsgebiete

Strafverteidigung

Wenn Sie beschuldigt werden, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, benötigen Sie praktisch immer anwaltlichen Beistand. Von einer Beschuldigung erfahren Sie normalerweise, wenn Sie eine entsprechende Mitteilung der Polizei oder eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, eine Hausdurchsuchung bei Ihnen durchgeführt wird oder Sie festgenommen werden.

Ohne anwaltlichen Beistand werden bereits in diesem frühen Stadium häufig gravierende Fehler gemacht, die später nur noch schwer oder gar nicht mehr zu beheben sind. So stehen Sie bei polizeilichen Vernehmungen unter starkem Druck und machen unter Umständen eine erste Aussage, obwohl Sie hierzu nicht verpflichtet sind. Sie wissen vielleicht nicht, dass Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht haben, und dass Sie sich nicht verdächtig machen, wenn Sie die Aussage verweigern.

Es ist also immer sinnvoll, sich möglichst früh von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten zu lassen. Selbstverständlich werden wir aber auch zu einem späteren Zeitpunkt für Sie tätig, möglicherweise erst im Revisionsverfahren, in der Strafvollstreckung oder in strafvollzuglichen Angelegenheiten.

Ihre individuelle Lebenssituation steht dabei für uns stets im Vordergrund.

In Verfahren gegen Jugendliche (14- bis 18-jährige) und Heranwachsende
(18- bis 21-jährige) beinhaltet das Verfahren viele wichtige Besonderheiten, über die wir Sie umfassend aufklären und beraten.

Im Bereich des Strafrechts kann unsere Tätigkeit für Sie u.a. umfassen

  • Beratung bei drohender Strafverfolgung und ggf. Einleitung geeigneter Schritte
  • Aufsuchen in der Untersuchungshaft nach Festnahme und Stellen der notwendigen Anträge, insbesondere auf Haftprüfung
  • Beratung bei bestehendem Haftbefehl über die Konsequenzen des Selbststellens
  • Erörterung Ihres Aussageverhaltens und ggf. Abgabe einer Einlassung
    bzw. Begleitung zu einer polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen
    oder richterlichen Vernehmung
  • Akteneinsicht nehmen
  • auf eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens hinwirken
    oder eine frühe Absprache treffen
  • gegen eine Anklage Stellung nehmen
  • Vertretung in der Hauptverhandlung, dort u.a. Befragung von Zeugen und Zeuginnen Stellung von Beweisanträge und anderen Anträge,
    ggf. Mitwirkung an so genannten „Deals“, Halten des Schlussplädoyers
  • Aufklärung über die Möglichkeiten des Täter-Opfer-Ausgleichs bzw. andere strafmildernde Gesichtspunkte
  • Einlegung der Rechtsmittel Berufung oder Revision und Vertretung
    in diesen Instanzen
  • Verteidigung und Schutz gegen bestimmte Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Einziehungen,
    Führerscheinentzug, etc.
  • Vertretung in Strafvollstreckung und Strafvollzug, etwa hinsichtlich einer vorzeitigen Haftentlassung zum Halbstrafen- oder Zweidrittelzeitpunkt
    oder der Beantragung von Vollzugslockerungen
  • Vertretung in einem Gnadenverfahren und in Verfahren nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz, etwa wenn Sie zu Unrecht
    Untersuchungshaft erlitten haben

[Für weitere Informationen: bz@anwaelte-fischer-zoetsch.de]