Rechtsgebiete

Nebenklagevertretung

Bei bestimmten Straftaten wird dem/der durch die Straftat Verletzten ein besonderes schutzwürdiges Interesse am gesamten Verfahren eingeräumt. Als Nebenkläger/-in erhält der/die Verletzte die Gelegenheit, durch eine umfassende Beteiligungsbefugnis unabhängig von der Staatsanwaltschaft seine/ihre persönlichen Interessen im Strafverfahren zu verfolgen.

Die Liste der Straftaten, bei denen der/die Verletzte als Nebenkläger/in auftreten kann, umfasst Sexualstraftaten wie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen oder Kindern, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung, Stalking sowie weitere bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Menschenraub, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, versuchter Mord und versuchter Totschlag. Als Nebenkläger/innen können sich aber auch Verwandte eines oder einer durch eine Straftat Getöteten anschließen.

Unsere Tätigkeit für Sie als Verletzte/r kann u.a. beinhalten

  • Ausführliche Beratung und Aufklärung vor Anzeigenerstattung
    und ggf. Erstattung einer Anzeige für Sie
  • Aufklärung über Rechte und Pflichten einer/s Verletzten in einem Strafverfahren, wie z.B. über Fragen der Zeugnisverweigerung, Anzeigenrücknahme, Mitwirkungspflichten, Anwesenheitsrechte usw.
  • Anträge stellen, damit Ihnen mitgeteilt wird, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder Verurteilten angeordnet oder beendet worden sind, bzw. erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden
  • Begleitung zu polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen
    oder richterlichen Vernehmungen
  • Akteneinsicht beantragen
  • Durchführung eigener Ermittlungen
  • Umfassende Beratung über Ihre Rechte und Pflichten in der Hauptverhandlung
  • Vertretung und Beistand in der Hauptverhandlung
  • Aufklärung über die Möglichkeit der Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz oder Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz
  • Aufklärung über die Möglichkeiten des Adhäsionsverfahrens,
    mit dem Sie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bereits im Strafverfahren geltend machen können
  • Einlegung von Rechtsmitteln in bestimmten Fällen

[Für weitere Informationen: bz@anwaelte-fischer-zoetsch.de]