Wir rechnen unsere Beratungs- und Vertretungstätigkeit für Sie grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. In Einzelfällen schließen wir mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung ab. Hier kann zum Beispiel ein Pauschalhonorar für eine bestimmte Tätigkeit oder für eine Beratung vereinbart werden.
Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, rechnen wir direkt mit dieser die Kosten unserer Tätigkeit ab. Allerdings erteilen die Versicherungen in strafrechtlichen Angelegenheiten in der Regel keine Deckungszusagen, außer es handelt sich um Fahrlässigkeitstaten oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. In sozialrechtlichen Angelegenheiten übernehmen sie meist nur die Kosten für die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren.
Für die außergerichtliche Beratung besteht die Möglichkeit, vor der Anwaltskonsultation beim Amtsgericht des Wohnsitzes einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen. Voraussetzung ist, dass Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze (ca. 350,- € abzgl. aller Kosten) nicht übersteigt und kein Vermögen vorhanden ist, mit dem Sie die Kosten einer Rechtsberatung decken könnten. Die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes prüft Ihre Einkommens- und Vermögenslage und stellt Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Berechtigungsschein aus, der bei der anwaltlichen Beratung vorgelegt werden sollte. Sie müssen uns in diesem Falle lediglich noch 10,00 EUR aus eigener Tasche zahlen.
Für ein gerichtliches Verfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenbeihilfe zu beantragen. Voraussetzung ist hier, ebenso wie im Falle der Beratungshilfe, ein geringes Einkommen und kein Vermögen. Für den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, wird Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt. Verfahrenskostenhilfe wird allerdings – außer in familiengerichtlichen Angelegenheiten - nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
Verfahrenskostenhilfe kann jedoch auch mit der Verpflichtung verbunden sein, dass Raten an das Gericht gezahlt werden müssen, wenn das Einkommen höher ist. Außerdem kann der Beschluss über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Veränderung der Einkommensverhältnisse aufgehoben oder abgeändert werden.
In strafrechtlichen Angelegenheiten gibt es, mit Ausnahme von Nebenklageverfahren, keine Verfahrenskostenhilfe. Jedoch sieht das Gesetz in bestimmten Fällen vor, dass die Kosten der Verteidigung zunächst von der Staatskasse übernommen werden. Es handelt sich dann um eine so genannte „notwendige Verteidigung“. Dies ist z.B. der Fall, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird, Sie vor dem Landgericht angeklagt werden oder Sie sich in Haft befinden, aber auch noch in vielen anderen Fällen. Wir informieren Sie, ob es sich bei Ihrem Fall um eine solche notwendige Verteidigung handelt.
Selbstverständlich informieren wir Sie gern vorab telefonisch über die voraussichtlichen Kosten in Ihrer Angelegenheit.
[Für weitere Informationen: bz@anwaelte-fischer-zoetsch.de]




